Vereinssatzung
Unsere Vereinssatzung
S a t z u n g
(wortgenaue Abschrift der Satzung vom 26.04.2008)
§ 1 Name, Sitz, Verbreitungsgebiet und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „1. Anglerverein Zwickauer Mulde e. V." er ist ein „nichtwirtschaftlicher“ Verein im Sinne des § 21 BGB.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Zwickau. Sein Verbreitungsgebiet ist die Stadt Zwickau und der Landkreis Zwickauer Land. Er gliedert sich in Interessengemeinschaften.
3. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
4. Der Verein ist Mitglied des Angelverbandes Südsachsen Mulde/Elster e. V. (im Folgenden: AVS e. V.) und erkennt dessen Satzung an.
5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgabe des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Der Verein ist selbstlos Tätig; er verfolgt in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke seiner Mitglieder.
2. Der Zweck des Vereins ist der Schutz und die Pflege der Natur, insbesondere der Erhaltung der Gewässer in ihrem natürlichen Zustand und ihrer Ursprünglichkeit mit ihrem Fischbestand zum Wohle der Allgemeinheit, sowie die Förderung der nicht gewerblichen Fischerei.
3. Der Zweck soll erreicht werden durch:
- Hege und Pflege des Fischbestandes in den Vereins- und Verbandsgewässern
- Abwehr und Bekämpfung schädlicher Einflüsse auf das Biotop „Gewässer“, also auf alle und im Gewässer lebenden Tiere und Pflanzen, einschließlich der Unterstützung von Maßnehmen zur Erhaltung und Renaturierung des Landschaftsbildes und des natürlichen Wasserlaufs,
- Beratung der Vereinsmitglieder in allen mit dem Sportfischen und dem Naturschutz zusammenhängenden Fragen sowie deren Fortbildung durch Vorträge, Lehrgänge usw. (außer Rechtsberatung),
- Förderung des anglerischen und fischereilichen Verbands- und Vereinslebens, insbesondere der Ausbildung der Jugend auf anglerischem und fischereilichem Gebiet,
- Förderung und Pflege des Angelsports,
- Förderung und Pflege des Castingsports und
- Beratung und Unterrichtung der Mitglieder in allen Angelegenheiten und der Fischerei sowie die Aufklärung der Öffentlichkeit über die Wichtigkeit des Schutzes von Fischerei und Fischzucht, die Bedeutung des Schutzes und der Erhaltung der Gewässer und über die Ziele und Ergebnisse der Tätigkeit des AVS e.V.
4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Aufnahme von Mitgliedern
1. Mitglied kann werden, wer das 10. Lebensjahr vollendet hat. Mitglieder vor Vollendung des 18. Lebensjahres gehören der Jugendgruppe des Vereins an.
Mitglied kann nur sein, wer unbescholten ist.
Als fördernde Mitglieder, die das Angeln nicht betreiben, können volljährige Personen aufgenommen werden. Sie erhalten keine Angelberechtigung.
2. Die Aufnahme von Mitgliedern in den Verein erfolgt auf schriftlichen Antrag in den Interessengruppen des Vereins. Sie ist durch die Mitgliederversammlung der Interessengruppen zu bestätigen. Die Vorsitzenden der Interessengruppen melden Neuaufnahmen von Mitgliedern dem Vereinsvorstand. Durch den Vorstand werden die Neuaufnahmen in der Vereinsstatistik registriert.
3. Ein begründet zurückgewiesenes Aufnahmegesuch kann vor Ablauf von zwei Jahren nicht erneut gestellt werden. Die Vorstandschaft und die Vorsitzenden der Interessengruppen sind von der Zurückweisung zu unterrichten.
§ 4 Ende der Mitgliedschaft.
Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte des Mitgliedes im Verein. Geleistete Beiträge werden nicht zurückerstattet. Ein Anteil am Vereinsvermögen besteht nicht. Vereinspapiere, Vereinsabzeichen und dergleichen sind ohne Ersatz zurückzugeben.
Bei Mitgliedschaftsende erfolgt durch den Vorstand die Löschung der Mitgliedschaft in der Mitgliederkartei des Vereins.
Die Mitgliedschaft endet:
1. durch den Tod des Vereinsmitgliedes.
2. durch Austritt. Er kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber Vorstand zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen. Beiträge und sonstige Leistungen für das laufende Geschäftsjahr sind voll zu entrichten.
3. Durch Ausschluss. Er kann erfolgen, wenn ein Mitglied:
- Gegen die Regeln der Satzung, fischereirechtliche oder naturschutzrechtliche Bestimmungen oder Sitte und Anstand grob verstoßen hat.
- dem Ansehen und den Interessen des Vereins schwer geschadet hat,
- wegen eines Fischereivergehens rechtskräftig verurteilt worden ist, gegen fischereirechtliche Vorschriften des Vereins oder des Verbandes verstoßen oder dazu Beihilfe geleistet hat oder
- trotz Mahnung ohne hinreichende Begründung mit seinen Beiträgen oder sonstigen Verpflichtungen gegenüber dem Verein in Verzug ist.
Über den Ausschluss Entscheidet der Vereinsvorstand. Dem betroffenen Mitglied ist vorher rechtliches Gehör zu gewähren.
Gegen die Entscheidung des Vereinsvorstandes ist die Anrufung des Ehrenrates oder der Delegiertenversammlung durch das Mitglied möglich. Die Anrufung muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung des Vereinsvorstandes erfolgen. Nach verstreichen der Anrufungsfrist ist eine Anrufung Ehrenrates oder der Delegiertenversammlung nicht mehr möglich. Im Falle der Anrufung des Ehrenrates oder der Delegiertenversammlung entscheidet dieser/diese endgültig, auch wenn diese Entscheidung von der Entscheidung des Vorstandes abweicht.
§ 5 Disziplinarstrafen
Statt eines Ausschlusses kann der Vereinsvorstand, der Ehrenrat oder die Delegiertenversammlung in weniger schweren Fällen gegen ein Mitglied nach vorheriger Anhörung erkennen auf:
1. zeitweiligen Entzug der Vereinsrechte oder der Angelerlaubnis in allen oder in bestimmten Vereinsgewässern,
2. Zahlung einer Geldbuße bis 250,00 €,
3. Verweis mit oder ohne Auflage,
4. Verwarnung mit oder ohne Auflage,
5. Mehrere der vorstehenden Möglichkeiten nach Ziffer 1. Bis 4 nebeneinander.
Gegen eine Entscheidung des Vorstandes ist die Anrufung des Ehrenrates oder Delegiertenversammlung durch das Mitglied möglich. Die Anrufung muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung des Vorstands erfolgen. Nach Verstreichen der Anrufungsfrist ist eine Anrufung des Ehrenrates oder der Delegiertenversammlung nicht mehr möglich. Im Falle der Anrufung des Ehrenrates oder der Delegiertenversammlung entscheidet dieser/diese endgültig, auch wenn die Entscheidung des Ehrenrates oder der Delegiertenversammlung von der Entscheidung des Vorstandes abweicht.
§ 6 Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder
1. Rechte der Vereinsmitglieder:
Alle Mitglieder des Vereins haben das Recht, an allen Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
Aktive Mitglieder sind berechtigt, entsprechend ihrer erworbenen Angelberechtigung die Verbands- und Vereinsgewässer entsprechend Ihrer Bestimmung waidgerecht zu beangeln und vereinseigene Anlagen (Heime, Boote, Stege usw.) zu nutzen.
2. Pflichten der Vereinsmitglieder:
Das Angeln ist nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der vom Verein und Verband festgelegten Bedingungen auszuüben. Es ist auf die Befolgung dieser Bedingungen auch durch die anderen Mitglieder zu achten.
Jedes aktive Mitglied leistet jährlich mindestens fünf Aufbaustunden zur Hege und Pflege Vereinsgewässer oder der angemieteten Gewässer des AVS e.V. Die Vorsitzenden der Interessengemeinschaften üben darüber die Kontrolle aus.
Bei nicht nachweislich erbrachten Hege- und Pflegestunden können die Interessengemeinschaften eine finanzielle Abgeltung vom jeweiligen Mitglied einziehen (mindestens 10,00 €/Stunde). Werden von einer Interessengemeinschaft keine Arbeitseinsätze angeboten, entfällt die Abgeltungsverpflichtung.
Gegenüber Aufsichtspersonen und Fischereiaufsehern hat sich das Vereinsmitglied auf Verlangen auszuweisen. Ihren Aufforderungen ist Folge zu leisten.
Vom Mitglied sind Zweck und Aufgaben des Vereins zu erfüllen und zu fördern.
Fällige Mitgliederbeiträge sind als Jahresbetrag für das laufende Geschäftsjahr spätestens bis zum letzten Arbeitstag im Februar zu entrichten.
Die gesetzlich vorgeschriebenen Zertifikate zur Ausübung des Angels sind zu erlangen.
3. Finanzielle Verpflichtung gegenüber dem Verein:
Die Mitgliedsbeiträge des Vereins werden als Jahresbeiträge zugleich mit den Beträgen für die Angelberechtigungen erhoben. Sie sind im Voraus für das laufende Geschäftsjahr beim Schatzmeister bzw. der von ihm beauftragten Person gleich den anderen geldlichen Verpflichtungen gegen Beleg durch das Mitglied zu entrichten.
Die Rechte eines Mitgliedes ruhen, falls es nicht die Entrichtung seiner Mitgliedsbeiträge durch Quittung oder Zahlungsbeleg nachweisen kann.
Ehrenmitglieder sind von den Mitgliedbeiträgen des Vereins befreit. Dies gilt nicht für Beiträge für Angelberechtigungen.
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- der Vereinsvorstand,
- der Vorstand im Sinne des § 26 BGB,
- der Ehrenrat,
- die Delegiertenversammlung,
- die Mitgliederversammlung und
- die Interessengemeinschaften.
1. Der Vorstand
Der Vereinsvorstand besteht aus dem 1., dem 2, und den 3. Vorsitzenden, einem Schatzmeister und einem Schriftführer.
Zu Lösung der Aufgaben des Vereinsvorstandes können durch den Vereinsvorstand weitere ehrenamtliche Mitarbeiter aus dem Kreis der Vereinsmitglieder in die Vereinsleitung kooptiert werden. Ihre Amtszeit richtet sich nach der verbleibenden Amtszeit der gewählten Vereinsvorstandsmitglieder.
Vorstand im Sinne des §26 GBG sind der 1., 2. und 3. Vorsitzende. Jeder von Ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden und der 3. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. und des 2. Vorsitzenden zur Vertretung des Vereins berechtigt ist.
Der Vereinsvorstand ist an die Beschlüsse der Delegiertenversammlung gebunden und ist ihr rechenschaftspflichtig.
Es sind jährlich mindestens drei Sitzungen des Vereinsvorstandes vom 1. Vorsitzenden einzuberufen, der die Sitzung auch leitet. Bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden sind die Sitzungen vom 2. Vorsitzenden einzuberufen bzw. zu leiten. Ist auch der 2. Vorsitzende verhindert, tritt an dessen stelle der 3. Vorsitzende. Zu den Sitzungen des Vereinsvorstandes sind die Vorsitzenden der Interessengemeinschaften schriftlich einzuladen.
Auf Antrag von mindestens einem drittel der Mitglieder des Vereinsvorstandes muss eine außerordentliche Sitzung innerhalb einer Frist von drei Wochen durchgeführt werden. Das Verlangen hat schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe und mit Unterschrift aller Antragssteller zu erfolgen.
Der Vereinsvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse des Vereinsvorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Der Vereinsvorstand legt die Grundzüge der Vereinsarbeit fest; zu seinen Aufgaben gehören:
- Beschluss von Geschäfts-, Beitrags- und anderen Vereinsordnungen, soweit sie nicht Bestandteil der Satzung sind,
- Auswertungen und Informationen von Beschlüssen des AVS e.V. gegenüber den Interessengruppen,
- Festlegung bei Verstößen gegen die Satzung,
- die jährliche Erarbeitung des Haushaltvorschlages,
- Festlegung über Aufwandersatz,
- die Vermögensverwaltung und
- Vorbereitung von Delegiertenversammlungen.
Die Mitglieder des Vereinsvorstandes werden durch die Delegiertenversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur nächsten gültigen Wahl im Amt. Bei Tod oder Austritt eine Vorstandmitgliedes ist die unbesetzte Funktion mittels eines Beschlusses des Vereinsvorstandes aus den Reihen der Vereinsmitglieder neu zu besetzen.
Über alle Sitzungen des Vereinsvorstandes sind schriftliche Protokolle, die mindestens alle Anträge und Beschlüsse sowie getroffene Festlegungen mit dem jeweiligen Abstimmungsergebnis beinhalten, anzufertigen. Sie sind vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen.
2. Der Ehrenrat
Dem Ehrenrat gehören der Vereinsvorstand, die Ehrenmitglieder und die Vorsitzenden der Interessengemeinschaften an.
Die Aufgabe des Ehrenrates ist es, auf Anrufung eines Vereinsmitgliedes im Rahmen des Vereinsausschlussverfahrens bzw. des Disziplinarstrafenverfahrens dieser Satzung als Schlichtungsausschuss tätig zu werden.
Beschlüsse des Ehrenrates werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden bzw. bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.
Über alle Sitzungen des Ehrenrates sind schriftliche Protokolle, die mindestens alle Anträge und Beschlüsse sowie getroffene Festlegungen mit dem jeweiligen Abstimmungsergebnis beinhalten, anzufertigen. Sie sind vom 1. Vorsitzenden bzw. bei Verhinderung von seinem Stellvertreter zu unterzeichnen.
3. Die Delegiertenversammlung
Die Delegiertenversammlung ist durch den 1. Vorsitzenden des Vereins regelmäßig alle fünf Jahre unter Angabe der Tagungsordnung mit mindestens 14tägiger Ladungsfrist schriftlich einzuberufen. Bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden ist die Versammlung vom 2. Vorsitzenden einzuberufen. Ist auch dieser 2. Vorsitzende verhindert, tritt an seine Stelle der 3. Vorsitzende.
Bei einer geplanten Satzungsänderung durch die Delegiertenversammlung ist der Einberufung eine Abschrift der geplanten Satzungsänderung beizufügen.
Der Vorsitzende kann auch Gäste zur Delegiertenversammlung einladen.
Eine Delegiertenversammlung kann zudem einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Sie ist einzuberufen, wenn die Einberufung von mindestens einem Viertel der Mitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich beantragt wird.
Zur Delegiertenversammlung können die Interessengemeinschaften für je 20 ihrer (aktiven und passiven) Mitglieder einen Delegierten entsenden.
Die Delegiertenversammlung besteht aus den Delegierten der Interessengruppen, dem Vereinsvorstand und den Ehrenmitgliedern.
Der Delegiertenversammlung obliegt insbesondere:
- die Wahl des Vorstandes,
- die Wahl des Kassenprüfers zur sachlichen Rechnungsprüfung für die Dauer der Wahlperiode des Vorstandes,
- die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und der Erfüllung des Haushaltplanes,
- die Entlastung des Vorstandes,
- die Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
- auf Anrufung eines Vereinsmitgliedes die Entscheidung über den Ausschluss gemäß § 4 Ziffer 4, oder die Verlängerung von Disziplinarstrafen gemäß § letzter Absatz,
- die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft und
- sonstige Ehrungen und Auszeichnungen.
Jeder Delegierte einer Interessengruppe, jedes Mitglied des Vereinsvorstandes und jedes Ehrenmitglied hat eine Stimme. Mitglieder des Vereinsvorstandes können sich bei Verhinderung durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die schriftliche Vollmacht ist dem Sitzungsleiter zu Beginn der Delegiertenversammlung vorzulegen. Auf anwesende Delegierte, Vorstandsmitglieder oder Ehrenmitglieder können jedoch höchstens zwei Stimmen entfallen. Das Stimmrecht entfällt, wenn Delegierte oder Vorstandsmitglieder für das abgelaufene Geschäftsjahr fällige Beiträge nicht vollständig entrichtet haben. Gäste haben kein Stimmrecht.
Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten anwesend sind. Bei Beschlussfähigkeit kann innerhalb von vier Wochen eine weitere Delegiertenversammlung mit derselben Tagesordnung einberufen werden. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung zur erneuten Delegiertenversammlung hinzuweisen.
Beschlüsse der Delegiertenversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen in offener Abstimmung gefasst, sofern nicht mehrheitlich eine schriftliche Abstimmung gefordert wird.
Zum Beschluss, der eine Änderung der Satzung oder des Zweckes des Vereins entfällt, ist eine Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich.
Satzungsänderung aufgrund behördlicher Maßnahmen, (z.B. Auflagen oder Bedienungen des Registergerichts oder des Finanzamts) können vom Vorstand beschlossen werden. Sie sind in der nächsten Delegiertenversammlung vorzutragen.
Die Wahl des Vereinsvorstandes ist schriftlich durchzuführen.
Über die Delegiertenversammlung ist ein schriftliches Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist.
4. Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom 1.Vositzenden schriftlich einberufen, wenn der Verein aufgelöst werden soll. Bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden ist die Versammlung vom 2. Vorsitzenden einzuberufen. Ist auch der 2. Vorsitzende verhindert, tritt an dessen Stelle der 3. Vorsitzende. Die Einladung eines Mitgliedes erfolgt ordnungsgemäß, wenn, wenn sie an die zuletzt bekannte Adresse versandt wurde.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussfähigkeit kann innerhalb von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einberufen werden. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung zur erneuten Mitgliederversammlung hinzuweisen.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Der Beschluss der Auflösung des Vereins wird in offener Abstimmung gefasst, sofern nicht mehrheitlich eine schriftliche Abstimmung gefordert wird. Zum Beschluss der Auflösung des Vereins ist die Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich.
Über die Mitgliederversammlung ist ein schriftliches Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und dem 1. Vorsitzenden bzw. bei Verhinderung von seinem Vertreter zu unterzeichnen ist.
5. Die Interessengemeinschaften
Der Verein gliedert sich in Interessengemeinschaften, deren Mitgliederzahl insgesamt 15 aktive oder passive Vereinsmitglieder nicht unterschreiten darf.
Die Interessengemeinschaften sind Ortsgruppen, Betriebssportgruppen und andere Gruppen. Sie haben einen Vorsitzenden mit einem Stellvertreter und bei Bedarf weitere Mitglieder in der Gemeinschaftsleitung. Die Interessengemeinschaften haben keine eigene Rechtsfähigkeit und werden in ihrer Gesamtheit in allen Rechtsfragen durch den Vereinsvorstand vertreten.
Beschlüsse einer Interessengemeinschaft werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Vereinsmitglieder der jeweiligen Interessengemeinschaft gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden der Interessengemeinschaft.
Der Vorsitzende der Interessengemeinschaft wird nebst seinem Stellvertreter und den weiteren möglichen Leitungsmitgliedern von den Mitgliedern ihrer Interessengemeinschaft für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur nächsten gültigen Wahl im Amt.
Die Bestätigung der Leistungen in den Interessengemeinschaften obliegt der Delegiertenversammlung.
§ 8 Aufwendungen
1. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.
3. Alle Mitglieder des Vereins sind in ihren Funktionen ehrenamtlich tätig. Aufwendungen werden nur im Rahmen festgesetzten Sätze vergütet. Die Sätze sind durch den Vereinsvorstand zu beschließen.
§ 9 Kassenprüfer
Von der Delegiertenversammlung wird für die gleiche Dauer wie der Vorstand der Kassenprüfer gewählt. Der Kassenprüfer darf kein anderes Amt im Verein bekleiden. Seine Aufgabe ist es, sich von der Ordnungsmäßigkeit der Kassen- und Buchführung zu überzeugen, zum Jahresabschluss eine eingehende Prüfung der Bücher, Belege und des Jahresabschlusses vorzunehmen und das Ergebnis der Delegiertenversammlung vorzutragen.
§ 10 Auflösung des Vereins
Der Verein kann nur durch Beschluss einer zu diesem Zweck schriftlichen einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
Im Falle der Auflösung des Vereins wird das Vereinsvermögen, das nach Erfüllung der Verbindlichkeiten noch verbleibt, der Gemeinde am Sitz des Vereins treuhänderisch übergeben mit der Auflage, es solange zu verwalten, bis es für gleiche Zwecke anderen, gemeinnützigen Vereinen übergeben werden kann.
§ 11 Schlussbestimmungen
1. Soweit in der Satzung nichts anderes festgelegt, finden die Bestimmungen des BGB sowie die Satzung des AVS e.V. Anwendung.
2. Die Satzung des Vereins vom 10.10.1991, zuletzt geändert mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 08.03.2003, eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Zwickau unter VR 634, tritt mit Eintragung dieser geänderten und zugleich neu gefassten Satzung außer Kraft.
3. Diese am 26.04.2008 geänderte und zugleich neu gefasste Satzung tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.